Kabinett beschließt Entwurf für geändertes Landesaufnahmegesetz
Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf sollen unter anderem die Voraussetzungen für die geplante neue Landesübergangseinrichtung in Frankfurt (Oder) im Stadtteil Markendorf geschaffen werden, deren Standort Innenminister René Wilke am 6. November besucht. Dem Landtag wird der Gesetzentwurf jetzt zur Debatte und Beschlussfassung weitergeleitet. Falls das Parlament der Gesetzesänderung wie geplant zustimmt, kann die erste Landesübergangseinrichtung im ersten Halbjahr des nächsten Jahres eröffnet werden.
Wilke: „Mit der Änderung des Landesaufnahmegesetzes erfolgt ein erster Schritt zur Umsetzung der Koalitionsvorhaben im Bereich Migration. Wir legen den Fokus auf die geordnete Verteilung von Geflüchteten: Nur Menschen mit sicherer Bleibeperspektive sollen in die Kommunen verteilt werden, Personen ohne gesicherte Bleibeperspektive werden zunächst in Übergangs- und Ausreiseeinrichtungen untergebracht. Diese Einrichtungen ermöglichen zentralisierte Verfahren und entlasten die Kommunen weiter. Das geänderte Landesaufnahmegesetz sorgt für Ordnung, Steuerung und Klarheit im Aufnahmesystem. Es trägt damit auch zum Bürokratieabbau bei, da vorher geteilte behördliche Zuständigkeiten sukzessive zentralisiert werden. Dafür danke ich insbesondere den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zentralen Ausländerbehörde. Diese Landesregierung hält Wort und sorgt für eine verantwortungsvolle und faire Migrationspolitik: Integration dort, wo möglich; Rückkehr dort, wo nötig.“
Landesübergangseinrichtung
Landesübergangseinrichtungen sind für Personen vorgesehen, die eine unklare Bleibeperspektive haben. Hierzu zählen insbesondere Geduldete, also Menschen, deren Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen vorübergehend ausgesetzt ist, die aber auch nicht freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren. In den Landesübergangseinrichtungen soll diesen Personen ein strukturiertes Aufenthaltsumfeld geboten werden, das einerseits eine geordnete Ausreise ermöglicht, andererseits aber auch Wege eröffnet, eine Bleibeperspektive durch eigene Integrationsleistungen zu entwickeln. Dazu gehören beispielsweise Angebote zur Sprachförderung, Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen oder Unterstützung bei der Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung. Die konkreten Zuständigkeiten sowie die Aufnahmevoraussetzungen und die Zusammensetzung des unterzubringenden Personenkreises werden mit der anstehenden Änderung des Landesaufnahmegesetzes sowie der Ausländerrechtszuständigkeitsverordnung geregelt. Die Landesübergangseinrichtung in Frankfurt (Oder) wird voraussichtlich eine Kapazität von rund 400 Plätzen haben und nach Umwidmung nicht mehr Teil der Erstaufnahmeeinrichtung sein.
Ausreiseeinrichtung
Der Gesetzentwurf sieht auch die Schaffung von Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Personen vor. Deren Eröffnung ist unmittelbar nach der Eröffnung der ersten Landesübergangseinrichtung vorgesehen. Als Standort für die erste Ausreiseeinrichtung ist Wünsdorf in der Stadt Zossen (Landkreis Teltow-Fläming) vorgesehen.
In Ausreiseeinrichtungen soll die freiwillige Rückkehr durch entsprechende Beratung und Betreuung gefördert werden. Daneben soll die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden. Die Zuweisung einer ausreisepflichtigen Person zur Ausreiseeinrichtung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage eines Verwaltungsakts, mit dem eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme nach Aufenthaltsgesetz angeordnet wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer vollziehbaren Ausreisepflicht. Im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prognoseentscheidung ist dabei entweder festzustellen, dass die betroffene Person in absehbarer Zeit tatsächlich rückführbar ist, weil keine dauerhaften tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisse bestehen, oder dass eine freiwillige Ausreise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Diese erste Ausreiseeinrichtung soll über nominal etwa 200 bis 250 Plätze verfügen. Es wird von einer durchschnittlichen Belegung mit ca. 120 bis 150 Ausreisepflichtigen ausgegangen. Gleichzeitig wird die Kapazität der Erstaufnahmeeinrichtung, die Mitte des Jahres bereits um 360 Plätze reduziert worden ist, um weitere 500 Plätze verkleinert. Die Standort-Kapazität sinkt somit insgesamt um ca. 600 Plätze.
Die Verweildauer soll grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten. Eine längere Unterbringung ist nur in begründeten Einzelfällen vorgesehen. Insbesondere bei freiwilligen Ausreisen sind die Aufenthaltszeiten voraussichtlich aber deutlich kürzer.
Weitere geplante Änderungen
Im Landesaufnahmegesetz wird auch die maximal zulässige Aufenthaltsdauer in Erstaufnahmeeinrichtungen auf bis zu 24 Monate ausgeweitet. Diese Regelung betrifft jedoch nicht Familien mit Kindern. Für diese bleibt es weiterhin bei der Regelung, dass sie innerhalb von sechs Monaten je nach Bleibeperspektive in die Kommunen oder in andere Landeseinrichtungen verteilt werden. Damit wird eine frühzeitige Integration von Familien gefördert, während gleichzeitig den anderen Bewohnern eine verbesserte Planung und Stabilität ermöglicht wird.
Mit der Gesetzesänderung wird auch die Verteilung von Personalstellen für die Migrationssozialarbeit für anerkannt Schutzberechtigte (sogenannte MSA II) angepasst. Im Jahr 2026 werden die verfügbaren 174 Personalstellen an die Zahl der tatsächlich in den Kommunen lebenden Personen im Rechtskreis des SGB II angepasst. Zur Wahrung der Planbarkeit erhalten betroffene Kommunen zusätzlich Personalstellen, wenn die neue Zuweisung geringer ausfällt als nach dem bisherigen Schlüssel. Damit wird sichergestellt, dass keine Kommune schlechter gestellt wird, und gleichzeitig Vertrauen in die bereits getroffenen Regelungen gewahrt bleibt.




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