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Blog - Aktuelle Neuigkeiten
Unterkunft (Foto: dpa/Bernd Wüstneck)

Sozialministerium veröffentlicht Informationen zur privaten Unterbringung Geflüchteter

29. März 2022/0 Kommentare

Jeden Tag kommen derzeit Tausende Geflüchtete aus der Ukraine nach Deutschland. Auch in Brandenburg wollen viele Menschen helfen und stellen unter anderem privaten Wohnraum zur Verfügung. Doch die Unterbringung in einer privaten Unterkunft wirft bei vielen Helfenden auch Fragen auf: Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine ohne Weiteres privat bei mir aufnehmen? An wen kann ich mich wenden, wenn ich Geflüchtete aufnehmen möchte? Wer kommt für die Kosten der Geflüchteten auf? Was passiert in Krankheitsfällen der Geflüchteten? Die wichtigsten Punkte, die es dabei zu beachten gilt, hat das Sozialministerium als Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zusammengestellt und auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Eine Auswahl aus den FAQ:

Darf ich Geflüchtete aus der Ukraine ohne Weiteres privat bei mir aufnehmen?

Ja. Grundsätzlich gilt der Aufenthalt von Menschen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit, aber auch von Drittstaatsangehörigen (z. B. ausländische Studierende), die aus der Ukraine geflüchtet sind, als erlaubt. Innerhalb der ersten 90 Tage, gerechnet ab dem Erstaufenthalt in der EU, muss keine Registrierung erfolgen. In dieser Zeit dürfen sie sich uneingeschränkt in Deutschland bewegen – und so auch privat angebotenen Wohnraum nutzen.

Wer als Privatperson eine Wohngelegenheit anbieten möchte, sollte das im besten Fall organisiert und in Abstimmung mit dem örtlichen Sozialamt tun.

Brauche ich als Mieterin oder Mieter die Zustimmung meiner Vermieterin bzw. meines Vermieters?

Wenn geplant ist, eine geflüchtete Person bei sich wohnen zu lassen, ist in der Regel die Erlaubnis der Vermieterin bzw. des Vermieters erforderlich. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen dürfen enge Familienangehörige immer ohne Erlaubnis einziehen. Zum anderen gilt das nicht, wenn man die Besucherinnen bzw. Besucher nur vorübergehend beherbergt.

Ein Zeitraum von sechs bis acht Wochen gilt als „erlaubnisfreier Besuch“. Dauert der Besuch aber länger, sollte die Vermieterin bzw. der Vermieter informiert und um Erlaubnis gebeten werden, um keine Kündigung des Mietverhältnisses zu riskieren. Ausführliche Hinweise zur Rechtssituation erhalten Sie beim Deutschen Mieterbund.

Welche Mindestanforderungen sollte die Unterbringung erfüllen?

Die Unterbringung sollte den eigenen Ansprüchen genügen und Geflüchtete menschenwürdig unterkommen lassen – ganz egal, ob es sich bei dem Angebot um eine ganze Wohnung oder nur einen Teil der Wohnung handelt.

Es bestehen keine besonderen Anforderungen an die Ausstattung. Ein eigenes Zimmer sowie der Zugang zu einem Badezimmer und zu einer Küche oder Kochgelegenheit sollte das Minimum sein (vor allem, wenn über einen längeren Zeitraum beherbergt wird).

Erhalte ich staatliche finanzielle Unterstützung für die Unterbringung von Geflüchteten?

Für Helfende, die Flüchtlinge bei sich aufnehmen, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung.

Wer Wohnraum zur Verfügung gestellt hat, sollte mit den Geflüchteten eine schriftliche Vereinbarung treffen, die eine Miete beinhalten kann. Wenn die Geflüchteten kein ausreichendes eigenes Einkommen haben, kommt es darauf an, ob das Sozialamt bereit ist, für die konkrete Wohnung/Zimmer die Miete zu übernehmen. Hierzu müssen bestimmte Kriterien (u.a. Größe der Wohnung, Miethöhe, Zugang zu einem Badezimmer und zu einer Küche oder Kochgelegenheit, Wohnungsgeberbescheinigung) erfüllt sein, die durch das örtliche Sozialamt festgelegt sind. Das Sozialamt prüft, ob das Zimmer oder die Wohnung geeignet ist und ob die Kosten, die Sie veranschlagen, angemessen sind.

Eine Kostenzusage kann nur nach vorheriger Prüfung der dargelegten Kosten und mit Nachweis eines rechtmäßigen Miet- oder Untermietvertrags erfolgen.

 

Weitere Informationen
Vollständige FAQ und Hinweise auf der Seite des MSGIV

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